Laden...

Allgemeine Geschäftsbedingungen der VHEAT GmbH & Co. KG

1. Allgemeine Bedingungen

1.1. Für alle Verkäufe und Lieferungen, auch solche aus zukünftigen Geschäftsabschlüssen, sind ausschließlich die nachstehenden Bedingungen maßgeblich. Ergänzend gelten, auch für Nichtkaufleute, die gesetzlichen Vorschriften über den Handelskauf.

1.2. Abweichende Vereinbarungen bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung. Entgegenstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers werden auch dann nicht anerkannt, wenn wir ihnen im Einzelfall nicht ausdrücklich widersprechen. Der Käufer kann Vorbehalte gegen die ausschließliche Geltung dieser Bedingungen nur binnen 8 Tagen nach Erhalt der Auftragsbestätigung geltend machen, in keinem Falle jedoch nach Empfang der Ware.

2. Preise

2.1. Unsere Preise sind freibleibend. Wir sind berechtigt, die am Tage der Lieferung gültigen Preise in Rechnung zu stellen, wenn nicht ausdrücklich schriftlich ein Festpreis vereinbart wurde. Gegenüber Nichtkaufleuten halten wir uns 1 Monat an die Angebotspreise gebunden.

2.2. Zulässige Preiserhöhungen der Zulieferer berechtigen uns zur Weiterbelastung an den Käufer. Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird, gelten unsere Preise ab Werk ausschließlich Verpackung und zuzüglich Mehrwertsteuer in jeweils gültiger Höhe.

3. Umfang der Lieferung

3.1. Für den Umfang der Lieferung ist die schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend, Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie von uns schriftlich bestätigt sind.

3.2. Die dem Angebot beigefügten Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichtsangaben und Leistungsangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns Eigentum und Urheberrecht vor, sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden und sind auf Verlangen zurückzugeben.

3.3. Der Besteller darf sein Vertragsrecht ohne ausdrückliche Zustimmung nicht auf Dritte übertragen.

4. Zahlungsbedingungen

4.1. Zahlungen sind ohne jeden Abzug frei Bankverbindung an uns wie folgt zu leisten:

Zahlungen sind grundsätzlich innerhalb 14 Tagen netto zu leisten. Soweit nicht anders vereinbart, ist ein Skontoabzug unzulässig.
Rechnungen betreffend Lohn- und Dienstleistungen (z.B. Kundendienst, reine Liefer- oder Verpackungskosten, …) sind in vollem Umfang innerhalb von 10 Tagen ohne Skontoabzug zu begleichen. 
Bei Auftragswerten über 40.000,00 €;
30 % des Lieferpreises bei Eingang der Auftragsbestätigung des Lieferers,
70 % nach Rechnungslegung.
Bei Auftragswerten über 80.000,00 €:
30 % des Lieferpreises nach Eingang der Auftragsbestätigung des Lieferers,
30 % nach Ablauf der Hälfte der Lieferzeit, 40 % nach Rechnungslegung.
Wir behalten uns vor, als Sicherheit ein unwiderrufliches und bestätigtes Akkreditiv zu verlangen.

4.2. Bei Überschreitung eines Zahlungstermins werden, ohne dass es einer förmlichen Inverzugsetzung bedarf, 4 v. H. Zinsen über dem für den Sitz des Lieferers amtlichen anerkannten Bankdiskontsatz berechnet.

4.3. Wird uns vor oder nach Abgang der Lieferung eine ungünstige Finanzlage des Empfängers bekannt, so sind wir berechtigt, die sofortige volle Bezahlung oder hinreichende Sicherheit zu verlangen oder, falls diesem Verlangen nicht nachgekommen wird, unter Aufrechterhaltung des Anspruches auf Ersatz der Aufwendungen vom Vertrage zurückzutreten.

5. Lieferbedingungen, Versand und Gefahrenübergang 

5.1. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Eingang und Klarstellung aller erforderlichen Unterlagen und behördlichen Genehmigungen. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers, insbesondere den Eingang der vereinbarten Zahlung bzw., falls gefordert, des Akkreditivs voraus.

5.2. Die Lieferfrist gilt als eingehalten, wenn die Sendung nach der vereinbarten Frist versandbereit und die Versandbereitschaft dem Kunden mitgeteilt ist.

5.3. Teillieferungen sind zulässig.

5.4. Unvorhergesehene Hindernisse, die außerhalb unseres Willens liegen, wie z.B. höhere Gewalt, Betriebsstörungen, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Roh- und Baustoffe, Ausschusswerden - im eigenen Werk oder beim Unterlieferer - verlängern die Lieferfrist angemessen, sofern diese Hindernisse auf die fristgemäße Erfüllung des ganzen Vertrages oder des demnächst fällig werdenden Teiles des Vertrages erheblich einwirken.

5.5. Falls durch uns eine Verzögerung aus anderen als den genannten Gründen infolge schuldhaften Verhaltens eingetreten ist, so kann der Besteller keinen Schadenersatz verlangen. Nur für den Fall einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung ist der Besteller, wenn ihm durch die schuldhafte Überschreitung der Lieferfrist nachweisbar Schaden erwachsen ist, berechtigt, unter Ausschluss weiterer Ansprüche eine Verzugsentschädigung zu fordern. Die hiernach von uns zu zahlende Entschädigung ist bei der endgültigen Abrechnung auszugleichen.

5.6. Der Auftragnehmer vermeldet die Fertigstellung der Ware an den Auftraggeber. Dieser ist verpflichtet, die Ware innerhalb von 6 Wochen nach Mitteilung des Fertigstellungstermins oder alternativ innerhalb von 6 Wochen nach dem seitens des Auftraggebers ursprünglich vorgegebenen Liefertermins abzurufen. Geschieht dies nicht und VHEAT muss die Ware einlagern, ist VHEAT berechtigt, dem Auftraggeber die Ware in vollem Umfang des Auftrages in Rechnung zu stellen. Darüber hinaus werden Lagerkosten in Höhe von 5,00€ pro Tag/Sendung berechnet.

5.7. Der Versand der Ware erfolgt nach unserem Ermessen durch von uns beauftragte Speditionen.

5.8. Die Lieferung erfolgt auf Rechnung und auf Risiko des Auftraggebers, Lieferkosten des Frachtdienstleisters werden 1:1 an den Auftraggeber weitergegeben. Wurde eine freie Anlieferung vereinbart, so geht die Gefahr der Lieferung zu dem Zeitpunkt auf den Auftraggeber über, an dem das Lieferfahrzeug zu ebener Erde vor der vereinbarten Lieferanschrift ankommt bzw. an dem Ort, der mit dem Lieferfahrzeug zumutbar erreichbar ist. Der Auftraggeber oder der stellvertretende Warenannehmende ist verpflichtet, die zum Abladen erforderlichen Gerätschaften oder Mitarbeiter zu stellen.

Das Abladen der gelieferten Ware vom Transportmittel erfolgt durch den Käufer.

Wartezeiten bei Anlieferung während der ordentlichen Geschäftszeit gehen stets zu Lasten des Käufers.

5.9. Der Auftraggeber bzw. der Warenannehmende hat die Pflicht, die Ware unmittelbar bei Empfang auf Beschädigungen, Richtigkeit, Vollständigkeit und Mangelfreiheit zu prüfen. Etwaige äußerlich offensichtliche Beschädigungen der Verpackung und/oder der Ware hat sich der Käufer im eigenen Interesse beim Empfang der Materialien zur Wahrung seiner Schadensersatzansprüche bescheinigen zu lassen. Eine Transportversicherung wird nur auf schriftliches Verlangen des Käufers und auf seine Kosten abgeschlossen. Beanstandungen wegen fehlender Teile können nur bei Empfang der Sendung oder danach uns gegenüber erhoben werden.
Abweichungen bzw. Mängel sind von dem Auftragnehmer an VHEAT unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

6. Eigentumsvorbehalt

6.1. Sämtliche Lieferungen erfolgen unter Eigentumsvorbehalt. Das Eigentum geht auf den Käufer erst über, wenn er seine gesamten Verbindlichkeiten aus der Geschäftsverbindung mit uns getilgt hat.

6.2. Be- und Verarbeitung erfolgt für den Verkäufer unter Ausschluss des Eigentumserwerbs nach § 950 BGB. Die bearbeitete Ware dient zu unserer Sicherung in Höhe des Rechnungswertes der verarbeiteten Vorbehaltswaren. Bei Verarbeitung mit fremder Ware steht uns das Eigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der verarbeiteten Vorbehaltsware zum Anschaffungspreis der fremden Ware zu.

7. Gewährleistung

7.1. Wenn nicht anders vereinbart, gelten grundsätzlich folgende Gewährleistungsfristen: 
24 Monate nach Auslieferung. Verbrauchs- und Verschleißteile die thermischen/mechanischen Beanspruchungen ausgesetzt sind, sind von der Gewährleistung ausgenommen. Die Gewährleistung erstreckt sich während dieser Zeit auf die kostenlose Instandsetzung oder Ersatzlieferung jener Teile, die zur Behebung erwiesener Material- und Fabrikationsfehler erforderlich sind.

7.2. Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind Schäden, die durch unsachgemäße Behandlung, fehlerhafte Montage, unzulängliche Wartung oder ungeeignete Betriebsverhältnisse, Eingriff Dritter und Transporteinwirkung verursacht sind.

7.3. Bei anerkannten Sachmängeln sind wir nach unserer Wahl zur Nachbesserung, Gutschrift des Minderwertes, Lieferung von Ersatzteilen oder eines Ersatzgerätes verpflichtet. Defekte Teile sind frei an unsere Werke zurückzusenden.

7.4. Soweit eine Nachbesserung und/oder Ersatzlieferung fehlschlägt, steht dem Käufer unter Ausschluss aller weiteren Ansprüche das Recht zur Minderung oder zum Rücktritt vom Vertrage zu. Weitergehende Ansprüche irgendwelcher Art, insbesondere auf Vergütung von Löhnen, entgangenem Gewinn, Transportkosten oder sonstigen Folgeschäden sind ausgeschlossen, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist. Wir übernehmen keine Haftung für Lieferteile, die in ihrer stofflichen Beschaffenheit einem vorzeitigen Verschleiß unterliegen.

7.5. Die Gewährleistungszusage gilt nur für den ersten Käufer; sie erlischt bei Weiterverkauf. Durchgeführte Gewährleistungen bewirken keine Verlängerung der Gewährleistungsfristen.

7.6.Bei Fremderzeugnissen (Handelswaren) werden die uns gegen den Vorlieferanten zustehenden Rechte hiermit an den Käufer abgetreten. Erst nach erfolgloser außergerichtlicher Inanspruchnahme des Lieferanten durch den Käufer haften wir im Rahmen dieser Bestimmung.

8. Haftung

8.1. Soweit im Vorstehenden nichts anderes bestimmt ist, sind Ansprüche auf Vertragsstrafen, Schadensersatz aus Unmöglichkeit, Verzug, positiver Forderungsverletzung, Verschulden bei Vertragsabschluss und unerlaubter Handlung - auch aus Verletzung bei Erfüllung der Gewährleistungspflicht - soweit rechtlich zulässig ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf vorsätzlichem und grob fahrlässigem Handeln von uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen.

8.2. Unsere Haftung ist ausgeschlossen, wenn der Käufer Änderungen und Instandsetzungsarbeiten eigenmächtig vornimmt oder vornehmen lässt, ohne uns die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, unseren Gewährleistungsverpflichtungen nachzukommen.

8.3. Wir haften ebenfalls nicht für Personenunfälle, Betriebsstörungen und dergleichen, die mittelbar oder unmittelbar unserem Käufer oder Dritten aus der Beschaffenheit unserer Lieferungen entstehen.

9. Recht des Bestellers auf Rücktritt oder Minderung

9.1. Wird die Erfüllung des Vertrages dem Lieferer infolge höherer Gewalt ganz oder teilweise unmöglich, so kann der Besteller bei gänzlicher Unmöglichkeit vom Vertrag zurücktreten, bzw. bei teilweiser Unmöglichkeit eine angemessene Minderung des Preises verlangen.

9.2. Der Besteller kann ferner zurücktreten, wenn wir eine uns gestellte angemessene Nachfrist für die Behebung oder Besserung eines von ihm zu vertretenden anerkannten oder nachgewiesenen Mangels im Sinne der Lieferbedingungen fruchtlos haben verstreichen lassen.

9.3. Der Rücktritt kann vom Besteller nur erklärt werden, wenn seine Interessen an der Lieferung durch den Mangel wesentlich beeinträchtigt oder zunichte gemacht werden.

9.4. Sollten Rücknahmen in Ausnahmefällen akzeptiert werden, fallen Aufwands- und Wiedereinlagerungskosten in Höhe von 25% des Nettoauftragswertes (inkl. etwaiger Versandkosten) an, wobei Warenlieferungen älter als 3 Monate nicht zurückgenommen werden.

9.5. Ersatzteile und auf Kundenwunsch gefertigte Sonderbauteile sind generell vom Umtausch ausgeschlossen.

9.6. Der Besteller hat die Möglichkeit, einen bereits erteilten Auftrag innerhalb von 2 Werktagen nach Ausstellungsdatum der Auftragsbestätigung ohne weitere Kosten zu stornieren, sofern sich die Ware noch nicht im versandbereiten Zustand befindet (bei Warenlieferungen). Bei späteren Stornierungen oder auch bei anlagenspezifischen Ersatzteilen, Sonderbauteilen, Sonderanlagen, etc. ist eine Stornierung nur gegen vorherige Prüfung des Auftragnehmers möglich. In allen anderen Fällen werden Stornierungskosten in Höhe von 25% des materiellen Auftragswertes in Rechnung gestellt.

9.7. Weitere Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen.

10. Recht des Lieferers auf Rücktritt

10.1 Für den Fall unvorhergesehener Ereignisse, wie z.B. Fälle höherer Gewalt, welche die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Leistung erheblich verändern oder auf den Betrieb des Lieferers erheblich einwirken, oder gar zur Einstellung des Betriebes führen, steht dem Lieferer das Recht zu, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.

Will er davon Gebrauch machen, so hat er dies in angemessener Frist nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses dem Besteller mitzuteilen. Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen eines solchen Rücktritts sind ausgeschlossen.

11. Urheberrecht

Die Verwendung jeglicher von uns zu Verfügung gestellter Informationen und Unterlagen ist lediglich dem Empfangenden bestimmt. Die Weitergabe an Dritte bedarf einer vorherigen schriftlichen Zustimmung von VHEAT. Ohne diese Zustimmung ist eine Weitergabe jeglicher Informationen und Unterlagen an Dritte ausdrücklich untersagt.
 
12. Administration, Archivierung und Datenschutz
 
Wir verarbeiten Daten im Rahmen von Verwaltungsaufgaben sowie Organisation unseres Betriebs, Finanzbuchhaltung und Befolgung der gesetzlichen Pflichten, wie z.B. der Archivierung. Hierbei verarbeiten wir dieselben Daten, die wir im Rahmen der Erbringung unserer vertraglichen Leistungen verarbeiten. Die Verarbeitungsgrundlagen sind Art. 6 Abs. 1 lit. c. DSGVO, Art. 6 Abs. 1 lit. f. DSGVO. 

Von der Verarbeitung sind Kunden, Interessenten, Geschäftspartner und Websitebesucher betroffen. Der Zweck und unser Interesse an der Verarbeitung liegt in der Administration, Finanzbuchhaltung, Büroorganisation, Archivierung von Daten, also Aufgaben die der Aufrechterhaltung unserer Geschäftstätigkeiten, Wahrnehmung unserer Aufgaben und Erbringung unserer Leistungen dienen. 

Die Löschung der Daten im Hinblick auf vertragliche Leistungen und die vertragliche Kommunikation entspricht den, bei diesen Verarbeitungstätigkeiten genannten Angaben.

Wir offenbaren oder übermitteln hierbei Daten an die Finanzverwaltung, Berater, wie z.B., Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer sowie weitere Gebührenstellen und Zahlungsdienstleister.

Ferner speichern wir auf Grundlage unserer betriebswirtschaftlichen Interessen Angaben zu Lieferanten, Veranstaltern und sonstigen Geschäftspartnern, z.B. zwecks späterer Kontaktaufnahme. Diese mehrheitlich unternehmensbezogenen Daten, speichern wir grundsätzlich dauerhaft.

13. Gerichtsstand

13.1. Gerichtsstand für die sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist Landsberg am Lech.

13.2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Regeln der „United Nations Convention on Contracts for the International Sale of Goods“ finden keine Anwendung. 
 

Kundendienstbedingungen im Detail:

1. Verrechnungssätze

Verrechnungssätze für Kundendienstpersonal für Vorbereitungs-, Warte- und Arbeitsstunden:
Monteure pro Std.                   €94,00
SPS-Techniker                        €126,00
Ingenieur pro Std.                   €147,00
Reise- und Fahrt pro Std.       €88,00

2. Mehrarbeitszuschläge

Falls Überstunden erforderlich werden, bitten wir den Besteller, sich mit dem Personal zu verständigen. Es hat die Anweisung, sich nach den an den Montagestellen geltenden Arbeits- und Betriebsvorschriften zu richten. Für etwaige Überschreitungen von gesetzlichen Bestimmungen haftet der Besteller.

Bei Durchführung von Kundendiensteinsätzen außerhalb der Regelarbeitszeit, Montag-Donnerstag 7:00-17:00  Uhr und Freitag 7:00-15:00  Uhr erheben wir Preisaufschläge:

a) für die ersten 2 Überstunden pro Tag 25%
b) ab der 3. Überstunde pro Tag 50%
c) Arbeit an Samstagen 60%
d) Nachtarbeit (20:00 – 6:00 Uhr) 60%
e) Arbeit an Sonn- und Feiertagen 150%  
f) Übernachtungen € 139,00

3. Zuschläge für spezielle Arbeitsbedingungen 

a) Kälte-/Hitzezuschlag 

Aufgrund unverhältnismäßiger Kälte- oder Hitzeverhältnisse in den Arbeitsräumen berechnen wir einen Zuschlag von 20% je Arbeitsstunde 

b) Zuschlag für Schmutz (Staub, Schlamm, etc.)

Aufgrund unverhältnismäßiger Schmutzverhältnisse in den Arbeitsräumen berechnen wir einen Zuschlag von 20% je Arbeitsstunde

4. Reisekosten

Reisekosten, die durch eine Entsendung entstehen, hat der Besteller zu tragen. Wir berechnen bei Benutzungen von Kraftfahrzeugen für Hin- und Rückreise:

pro Straßenkilometer € 1,14

a) Transportkosten für Kleinwerkzeuge und Kontrollgeräte sind in der Kilometerpauschale enthalten. Werden außerdem Geräte aus unserer Fertigung, Materialien u. ä. befördert, können zusätzliche Transportkosten berechnet werden.

b) Bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel – Auslagen für Hin- und Rückreise, Gepäckbeförderung, Gepäckaufbewahrung, Transport der Werkzeuge und sonstige Auslagen, die mit der Entsendung im Zusammenhang stehen.

5. Zeitnachweis

Unser Personal hat die aufgewendete Montagevorbereitungs-, Reise-, Weg- und Arbeitszeit einschl. der evtl. anfallenden Erschwerniszuschlägen bescheinigen zu lassen. Es ist angewiesen, dem Besteller den Stundennachweis zu überlassen. Die Angaben auf dem Stundennachweis werden in der Rechnung zugrunde gelegt und sind für beide Teile verbindlich.

6. Leistungsbegrenzung

Erforderliche Kleinwerkzeuge für den Kundendienst werden kostenlos zur Verfügung gestellt. Zur Aufbewahrung der Werkzeuge und Kleinmaterial wird der Besteller gebeten, erforderlichenfalls dem Monteur einen abschließbaren Raum zur Verfügung zu stellen. Ist ein solcher Raum nicht vorhanden, müssen wir den Besteller für Gegenstände, die beschädigt werden oder in Verlust geraten, haftbar machen. Für Hilfskräfte trägt der Besteller jede arbeitsrechtliche Haftung.

7. Gewährleistung

Wir haften für fachgerechte Arbeit. Für innerhalb von 6 Monaten nach Beendigung des Kundendienstes festgestellte Mängel, die nachweislich unser Verschulden sind, leisten wir kostenlose Nacharbeit. Eine Haftung für Reparaturen und insbesondere Folgeschäden aller Art wird von uns nicht übernommen. Für Arbeiten, die unser Personal auf Verlangen des Bestreibers ohne unser Wissen durchgeführt sowie für Kundendienstunterbrechungen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, können wir ebenfalls nicht haften.

8. Rechnungsstellung

Auf die vorstehend genannten Verrechnungssätze (1), Mehrkostenzuschläge (2) berechnen wir die jeweils gültige Mehrwertsteuer. Auslösung und Reisekosten kommen nach Vorsteuerabzug ebenfalls mit der Mehrwertsteuer zur Verrechnung.

9. Zahlungsbedingung

Montageabrechnungen sind in vollem Umfang immer sofort Netto Kasse (innerhalb von 10 Tagen) ohne jeglichen Abzug zu bezahlen. Die Berechnung der Entsendungskosten erfolgt umgehend. Bei länger dauernden Arbeiten behalten wir uns monatliche Teilabrechnungen vor.

10. Allgemeine Bedingungen

Die Kundendienstleistungen unterliegen im Übrigen unseren Verkaufs- und Lieferbedingungen.

11. Gerichtsstand

Der Gerichtsstand ist für beide Teile Landsberg am Lech.

 

Stand: 03/2024